Vorläufige Beitragsfestsetzung für gesetzlich Krankenversicherte
Vorläufige Beitragsfestsetzung für gesetzlich Krankenversicherte
ab dem 01.01.2018– Beitragsnachzahlungen bzw. -Erstattungen möglich
Mit Datum vom 11.04.2017 ist das neue Heil- und Hilfsmittelverordnungsgesetz (HHVG) in Kraft getreten.
Das Gesetz sieht u.a. vor, dass die Beiträge freiwillig gesetzlich Versicherter zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst werden.
Die Anpassung erfolgt für Beitragszahlungen ab dem 01.01.2018.
Nach der neuen gesetzlichen Regelung werden die Krankenversicherungsbeiträge ab dem Jahr 2018 nur noch vorläufig festgesetzt.
Gemäß Art. 1 Nr. 16b HHVG erfolgt die Beitragsfestsetzungen für den Krankenversicherungsbeitrag rückwirkend entsprechend der
tatsächlichen erzielten beitragspflichtigen Einnahmen des letzten Einkommensteuerbescheids.
Gleichzeitig erfolgt die vorläufige Festsetzung der Beiträge für die Zukunft.
Damit kann es zukünftig sowohl zu Nachzahlungen als auch Erstattungen von Krankenversicherungsbeiträgen bei
freiwillig Versicherten kommen. Anpassungen können bis zu drei Jahre rückwirkend erfolgen.
Insbesondere Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach Einnahme-Überschussgrundsätzen ermitteln,
haben letztmalig für 2017 die Möglichkeit, ihr Einkommen gezielt zu steuern, dass für 2018 möglichst niedrige Beiträge an
die Krankenkasse zu leisten sind, weil sie z.B. einen Investitionsabzugsbetrag nicht bereits im Jahr 2017,
sondern erst im Jahr 2018 einstellen.